Das Telefon klingelt und statt der Lieblingsfreundin
meldet sich eine fremde Stimme, die Sie als Kunden für
eine Versicherung, einen Telefondienst, eine
Vermögensanlage oder sogar für den Erwerb von
Hauseigentum gewinnen möchte. Meist sind die Anrufer
dreist, lassen sich schwer abwimmeln und haben allerlei
Tricks auf Lager, um den Angerufenen zur Akzeptanz eines
Vertreterbesuches zu nötigen oder ihm /ihr gar einen
Vertrag aufzuschwatzen. Selbst große Firmen, wie Allianz
oder Deutsche Telekom greifen auf diese Marketingmethoden
zurück, da gegenüber den geschäftlichen Vorteilen aus
der Telefonwerbung offensichtlich die gelegentlich
verhängten Bußgeldzahlungen vernachlässigenswert sind
(siehe Finanztest 12/2006).
Auch im Kontakt mit unseren Kunden von der K.O.M. Concept
erfahren wir immer wieder, das diese bauwilligen Familien,
sofern sie in die Zielgruppe passen und einmal ihre
Telefonnummer hinterlassen haben, pausenlos von Hotlines
und Dialern telefonisch terrorisiert werden.
Viele Bürger sind daher zu Recht über diese ungebetenen
Anrufe verärgert. Denn die Wohnung gehört zur
Privatsphäre, in die so leicht keiner eindringen darf,
auch nicht per Telefon. Entsprechend erklärt das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb diese Anrufe als
‚unzumutbare Belästigung’ (§7). Das Gesetz soll
helfen, seriöse Firmen vor unseriöser Konkurrenz zu
schützen, aber auch den schwarzen Schafen, die Kunden
überteuerte Produkte verkaufen oder sie zur Preisgabe
persönlicher Daten überreden, das Handwerk zu legen.
Anrufe von Firmen bei Ihnen zu Hause sind nur unter ganz
bestimmten Bedingungen erlaubt, meistens aber
verboten.
Erlaubte Telefonwerbung
- Liegt ein ausdrückliches Einverständnis des
Angerufenen vor, ist der Anruf legal. Dies ist zum
Beispiel dann der Fall, wenn Sie selbst um einen
telefonischen Kontakt gebeten haben.
- Anrufe, die lediglich der Kundenbetreuung dienen, sind
erlaubt. Soll z.B. die Kundenzufriedenheit nach einem
Beratungsgespräch erfragt werden oder festgestellt
werden, ob ein Besuch tatsächlich stattgefunden hat, darf
angerufen werden.
Verbotene Anrufe
- Wenn die Einverständniserklärung nicht ordnungsgemäß
eingeholt wurde, sind Anrufe nicht zulässig. So sind z.B.
Klauseln in Darlehens- oder Telefonverträgen, durch die
der Kunde erklärt, mit zukünftigen Werbeanrufen
einverstanden zu sein, unwirksam.
- Es reicht nicht aus, die angerufene Person am Beginn des
Gespräches zu fragen, ob sie mit einem Telefonat
einverstanden ist. Liegt vor dem Anruf keine
Einverständniserklärung vor, bleibt der Anruf
unzulässig.
- Anrufe, die nach der Kündigung eines Vertrages der
Wiedergewinnung des Kunden dienen (sog. Nachfasswerbung)
sind verboten.
Was können Sie tun?
Auflegen
Zögern Sie nicht, einfach aufzulegen. Das schützt zwar
nicht vor weiteren Anrufen, erspart aber langwierige
Erklärungen und Auseinandersetzungen mit penetranten
Werbern.
Anzeigen
Wollen Sie eine Belästigung durch unerwünschte Anrufe
zur Anzeige bringen, notieren Sie am besten Datum, Uhrzeit
und den Namen der beauftragenden Firma sowie den des
Anrufers.
In diesem Fall sollten Sie sich Informationsmaterial
zuschicken lassen, das erleichtert die Identifizierung des
Urhebers der Anrufe.
Aufpassen
Lesen Sie beim Abschluss von Verträgen das
Kleingedruckte. Werden Sie aufgefordert, zu
unterschreiben, dass Sie mit Werbeanrufen (Anrufen zur
Produktinformation) einverstanden sind, streichen Sie
diese Sätze vor der Unterschrift. Vorsicht bei der
Teilnahme an Gewinnspielen, geben Sie hier möglichst
keine Telefonnummern an! Schließen Sie niemals Verträge
am Telefon ab.
Weitere Informationen
Finanztest Heft 12/2006. Sonderheft als PDF:
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Verbotene-
Telefonwerbung-Illegaler-Kundenfang-1447432-1447123/
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (insb. §7)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uwg_2004/ges
amt.pdf



